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Kosten

Online Kostenrechner Berechnung
der Gerichts- und Anwaltskosten

Bitte geben Sie hier die Daten ein:

Monatliches Nettoeinkommen Ehemann:
Monatliches Nettoeinkommen Ehefrau:
Anzahl Anrechte Rentenversicherungen:
Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt:
Anzahl der Kinder:


Die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltskosten basiert auf den aktuellen gesetzlichen Gebührentabellen. Der endgültige Streitwert wird jedoch vom Gericht bei der Scheidung festgesetzt, Abweichungen sind daher möglich. Der Mindeststreitwert für die Scheidung beträgt € 2.000,00 und für den Versorgungsausgleich € 1.000,00.

Mit dem Entwurf Ihres Scheidungsantrages erhalten Sie von uns eine Vorschuss-rechnung über die zu erwartenden Kosten Ihrer Scheidung. Wir bieten Ihnen an, diese Kosten in Raten zu zahlen und machen Ihnen dazu einen Vorschlag. Wir berechnen nur die gesetzlichen Mindestgebühren, die sich nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert für die Scheidung und den Versorgungsausgleich bestimmen. Extra-Kosten, wie Fahrtkosten, Abwesenheitsgelder etc. entstehen Ihnen nicht. Wir versuchen, den Streitwert bei Gericht so gering wie möglich zu halten.

Hinweis:
Die errechneten Kosten sind unverbindlich!

1. Wer bezahlt die Scheidung?
2. Kann ich in Raten zahlen?
3. Wie berechnen sich die Anwalts- und Gerichtskosten?
4. Bekomme ich Verfahrenskostenhilfe?



Wer bezahlt die Scheidung?

Bei der Scheidung gilt die Regel, dass jeder Ehegatte, die Kosten des Rechtsanwalts zahlt, den er beauftragt hat. Bei Einreichen der Scheidung sind die Gerichtskosten (2 Gebühren) von demjenigen Ehegatten zu zahlen, der die Scheidung als erster beantragt. Die Gerichtskosten werden nach Abschluss der Scheidung hälftig geteilt. Das geschieht entweder einvernehmlich oder im Wege der sog. Kostenausgleichung. Das ist ein Antrag, den der Rechtsanwalt stellen kann.

Sind sich die Eheleute einig und die Scheidung eine einvernehmliche, braucht nur derjenige (zwingend) einen Anwalt zu beauftragen, der den Antrag bei Gericht stellt. Der andere Ehepartner kann ohne Rechtsanwalt den Termin zur Scheidung wahrnehmen. Das spart Kosten. In diesem Falle können Sie untereinander (am besten schriftlich) vereinbaren, dass die Kosten des (einen) Anwaltes hälftig geteilt werden. So spart jeder Ehegatte die Kosten für einen „halben“ Anwalt.


Kann ich in Raten zahlen?

Ja. Mit dem Entwurf Ihres Scheidungsantrages erhalten Sie von uns eine Vorschussrechnung über die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten. Wir bieten unseren Mandanten im Scheidungsverfahren an, die Kosten in 3 Raten zu zahlen. Die erste Rate beinhaltet die Gerichtskosten, die bei Gericht eingezahlt werden. Die letzte Rate zahlen Sie nach Abschluss des Scheidung.


Wie berechnen sich die Anwalts- und Gerichtskosten?

Die Kosten der Scheidung, nicht nur einer Scheidung online, setzen sich aus den Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Beide Kosten werden aus Tabellen abgelesen. Je höher dabei der Streit- oder Gegenstandswert ist, desto höher die Kosten.

Der Streit- oder Gegenstandswert für die Scheidung richtet sich im Wesentlichen nach dem 3-fachen zusammengerechneten monatlichen Nettoeinkommen beider Eheleute (siehe Kostenrechner).

Für das Verfahren auf Durchführung des Versorgungsausgleiches wird ein weiterer Wert hinzugerechnet. Dieser beträgt seit dem 01.09.2009 für jedes Rentenanrecht 10% des 3-fachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten (s. oben), mindestens jedoch € 1.000,00. In vielen Gerichtsbezirken spielt das Vermögen für die Bestimmung des Streitwertes keine Rolle.

Der Streit- oder Gegenstandswert ist nicht der Betrag, welcher zu zahlen ist, sondern dient den Kostentabellen als Grundlage für die Ermittlung der Kosten.
Wir berechnen nur die gesetzlichen Mindestgebühren, keine Fahrtkosten oder Abwesenheitsgelder. Wir versuchen, bei Gericht den Streitwert so niedrig wie möglich zu halten.

Bevor Sie Ihre Scheidung beantragen, erhalten Sie von uns eine Übersicht über die zu erwartenden Kosten in Form einer Vorschussrechnung.

Tabelle für Anwaltsgebühren
Tabelle für Gerichtsgebühren


Bekomme ich Verfahrenskostenhilfe?


1. Was ist Verfahrenskostenhilfe?
2. Was ist Verfahrenskostenhilfe nicht?
3. Welche Voraussetzungen gibt es für Verfahrenskostenhilfe?
4. Verzögert sich das Verfahren durch Verfahrenskostenhilfe?
5. Welche Ratenzahlung ergibt sich bei meinem Einkommen?



Was ist Verfahrenskostenhilfe (VKH)?

Seit September 2009 wird die Prozesskostenhilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten Verfahrenskostenhilfe genannt. Der Inhalt und Umfang ist jedoch gleich geblieben. Wer nicht in der Lage ist, die Kosten eines familienrechtlichen Verfahrens selbst zu finanzieren, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen. Verfahrenskostenhilfe (kurz VKH genannt) ist eine Form der Sozialleistung des Staates.

Verfahrenskostenhilfe wird mit und ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Ob Ratenzahlungen angeordnet werden, ist abhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, die überprüft werden.

Die Höhe der Raten reicht von 30,00€ bis 300,00€. Die Anzahl der Raten ist auf 48 Monate begrenzt. Bei Anordnung von Ratenzahlung hat dies oftmals den Effekt, dass keine "Einsparung" von Kosten erfolgt, sondern nur ein zinsloses Darlehen des Staates in Anspruch genommen wird.

Verfahrenskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung vier Monatsraten nicht übersteigen. Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann nachträglich eine Herabsetzung der Ratenhöhe beantragt werden.

Die Gerichte überprüfen in der Regel ein- bis zweimal innerhalb der Frist von 4 Jahren, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse gebessert haben. Ist dies der Fall, kann die Ratenhöhe erhöht werden.

Verfahrenskostenhilfe kann auch bewilligt werden, wenn Sie in einer eigenen Immobilie wohnen oder über kleinere Barbeträge (Sparguthaben oder Ähnliches) bis insgesamt € 2.600,00 verfügen zzgl. € 256,00 für jede Person, die überwiegend von Ihnen unterhalten wird.

Der Antragsteller hat jedoch zunächst sein Vermögen einzusetzen, soweit es ihm zumutbar ist. So kann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zum Vermögen gehören.

Außerdem muss vorher geklärt werden, ob der Antragsteller nicht einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss hat. Dies ist ein Anspruch auf Zahlung der Prozesskosten durch den Ehepartner.

Bewilligte Verfahrenskostenhilfe kann in folgenden Fällen widerrufen werden:

  • bei unrichtiger Darstellung der für die Bewilligung der VKH maßgebenden Verhältnisse  
  • durch absichtliche unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse  
  • bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse  
  • bei einem Rückstand von mehr als drei Monatsraten

Was ist Verfahrenskostenhilfe nicht?

Verfahrenskostenhilfe heißt nicht, dass alle Kosten des Prozesses von der Staatskasse übernommen werden. Die Verfahrenskostenhilfe umfasst zunächst nur die Gerichtskosten. Wird auch ein Anwalt beigeordnet, umfasst die Verfahrenskostenhilfe auch die Anwaltskosten des eigenen Anwaltes.

Der eigene Anwalt wird also aus der Staatskasse bezahlt, egal ob man gewinnt oder verliert. Verfahrenskostenhilfe umfasst nicht die Kosten des Anwaltes der Gegenseite. Verliert man den Prozess trotz bewilligter Verfahrenskostenhilfe, muss auch die bedürftige Partei die Kosten der Gegenseite tragen.

Im Scheidungsverfahren trägt aber in der Regel jede Partei die Kosten des Anwaltes selbst. Es gibt keinen Gewinner oder Verlierer. Etwas anderes gilt, wenn um Folgesachen (z. B. Unterhalt) gestritten wird. Hier kann das Gericht anordnen, dass derjenige die Kosten zu zahlen hat, der unterliegt.


Welche Voraussetzungen gibt es für Verfahrensskostenhilfe?

Von welchen Voraussetzungen ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abhängig?

  • Verfahrenskostenhilfe wird nur auf Antrag gewährt (die Beantragung übernehmen wir für Sie)  
  • die Partei muss bedürftig sein (zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist von Ihnen ein Formular auszufüllen - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse)  
  • die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hat ausreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig (diese Voraussetzung wird im Scheidungsverfahren bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen üblicherweise bejaht)
     

Wann liegen die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vor?

Auszugehen ist von dem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen. Dies errechnet sich aus dem Bruttojahreseinkommen, abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Diesen Betrag teilt man dann durch zwölf Monate. Wenn man kein Einkommen hat, so verlangen einige Gerichte, dass man darlegen und glaubhaft machen muss, wie man seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Als Einkommen zählt u.a. : Gehalt, Überstundenlohn, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, erhaltener Unterhalt, Wohngeld, Arbeitnehmersparzulagen, Arbeitslosenhilfe und Bafög.

Von dem Monatsnettoeinkommen werden dann verschiedene Abzüge zugelassen:

  • gezahlter (gesetzlicher) Unterhalt kann abgezogen werden  
  • Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, wenn sie nicht im auffälligem Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen  
  • Freibetrag für die Partei 395,00€ (Stand 01.07.2009)  
  • Freibetrag für den Ehegatten 395,00€ (Stand 01.07.2009) (wenn im selben Haushalt, also nicht im Scheidungsverfahren)  
  • Freibetrag für weitere Unterhaltsberechtigte (z.B. 276,00€ - Stand 01.07.2009)  
  • Freibetrag für den Erwerbstätigen 180,00€ (Stand 01.07.2009) (Anm. Die Freibeträge werden jährlich neu festgesetzt zum 01.07 eines Jahres und sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich) (Anm. Die Unterhaltsfreibeträge mindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Personen; als Einkommen gelten hier Unterhaltszahlungen des anderen Ehegatten für die Kinder)

 
Daneben wird geprüft, ob abzugsfähig sind:

  • (tatsächlich) gezahlte Kreditbelastungen  
  • öffentliche oder private Versicherungen  
  • Werbungskosten


Nähere Angaben entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt!


Verzögert sich das Verfahren durch Verfahrenskostenhilfe?

Wenn eine Partei Antrag auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellt, wird vor Beginn des eigentlichen gerichtlichen Verfahrens vom Gericht geprüft, ob der Anspruch besteht. Dieses Verfahren nennt man Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren.

Es bedeutet, dass der Scheidungsantrag nicht sofort förmlich zugestellt wird, sondern nur "einfach". Dem anderen Ehepartner wird Gelegenheit gegeben sich zu dem Scheidungsbegehren zu äußern. Dazu hat er in der Regel 2 Wochen Zeit. Nach Ablauf dieser Zeit entscheidet das Gericht über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (im Scheidungsverfahren bei Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig positiv). Erst dann wird der Scheidungsantrag formell dem anderen Ehepartner zugestellt und jetzt erst beginnt das Scheidungsverfahren. Es tritt eine Verzögerung von bis zu 6 bis 8 Wochen ein.
 

Welche Ratenzahlung ergibt sich bei meinem Einkommen?

Die mögliche Ratenzahlungsanordnung für Ihr Einkommen können Sie mit dem Verfahrenshilferechner ermitteln (ohne Gewähr).

Wenn Sie nach der Ermittlung der Ratenhöhe festgestellt haben sollten, dass Ihnen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe keine finanzielle Entlastung bringt, sondern nur mit Aufwand in Bezug auf das Ausfüllen des Formulares und dem Zusammenstellen der Unterlagen verbunden ist und zudem zu einer Verzögerung des Verfahrens führt, bieten wir Ihnen an, mit uns eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Dies gilt natürlich auch, wenn Sie über "Erspartes" verfügen, welches Sie für die Kosten verwenden müssten.

Dies bedeutet, dass Ihnen der Vorteil der Ratenzahlung erhalten bleibt. Sie zahlen die Raten aber statt an die Staatskasse direkt an uns. Für Sie entfällt der Aufwand, das Formular auszufüllen und die Belege beizubringen.

Teilen Sie uns bitte mit, in welcher Höhe Sie monatliche Raten zahlen wollen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihre Anfrage nur prüfen können, wenn Sie uns mit dem Scheidungsverfahren beauftragen.

Anette Dieckmann
Rechtsanwältin
Anette Dieckmann,
Fachanwältin für Familienrecht in Essen
Tel.: 0201 - 43876 0
Fax: 0201 - 43876 99
dieckmann(at)daube.de