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Ablauf der Scheidung Ablauf der Scheidung
Die Dauer einer Scheidung kann
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Kosten der Scheidung Kosten
Die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltskosten basiert auf ...
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Ablauf des Scheidung - fair Verfahrens

  1. Sie übermitteln uns Ihre Daten
  2. Sie erhalten von der Kanzlei Daube und Kämereit eine Eingangsbestätigung
  3. Die Kanzlei Daube und Kämereit übermittelt Ihnen den
    - Entwurf des Scheidungsantrages und
    - die notwendigen Formulare
    - Kostenvorschussrechnung und den Ratenzahlungsvorschlag
  4. Bei Fragen nehmen wir Kontakt mit Ihnen auf
  5. Nach Gutschrift Ihrer ersten Rate sowie dem Eingang der angeforderten
    Unterlagen reichen wir den Scheidungsantrag bei Gericht ein
    und zahlen die Gerichtskosten bei der Gerichtskasse ein
  6. Der Scheidungsantrag wird dann über das Gericht Ihrem Ehepartner förmlich zugestellt
  7. Der Ehepartner teilt dem Gericht mit, dass er auch geschieden werden möchte. Er reicht ,den Fragebogen zum Versorgungsausgleich bei Gericht ein, wenn dies noch nicht geschehen ist (und dies notwenig ist).

  8. Wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt wird:
    Wenn die Fragebögen zum Versorgungsausgleich dem Gericht vorliegen, holt das Gericht bei den Versorgungsträgern die Auskünfte ein, dies dauert unterschiedlich lange. Der jeweils andere Ehegatte erhält eine Kopie des Fragebogen des anderen. Nach und nach gehen die Auskünfte ein, diese werden den Beteiligten übermittelt (dem anwaltlich vertretenen Beteiligten über dessen Anwalt).

    Liegen die Auskünfte nach 3 Monaten noch nicht vor, kann die Abtrennung des Versorgungsausgleiches beantragt werden ( aber nur, wenn beide Ehegatten ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Versorgungs-ausgleich erfüllt haben und das Trennungsjahr 3 Monate abgelaufen ist
    ).

  9. Wenn alle Auskünfte vorliegen oder nach Stellungnahme durch den Ehepartner, wenn der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird, bestimmt das Familiengericht den Scheidungstermin
  10. Es ergeht immer einer schriftlicher Scheidungsbeschluss
  11. Sie erhalten unsere Schlussabrechnung
  12. Wenn kein Rechtsmittelverzicht erklärt wurde, läuft die Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses

    Dann sind Sie rechtskräftig geschieden.
    Das Gericht erteilt den Rechtskraftvermerk:
    Der Scheidungsbeschluss ist rechtskräftig seit dem ??

1. Braucht jeder Ehegatte einen Anwalt?
2. Was passiert im Scheidungstermin?

3. Was wird im Scheidungsverfahren geregelt?
4. Wann bin ich geschieden?
5. Was ist ein Rechtsmittelverzicht?
6. Kann das Verfahren beschleunigt werden?
7. Was sind Anrechte in der Rentenversicherung?



Braucht jeder einen Anwalt?

Scheidung fair steht oft für die „Scheidung mit einem Anwalt“. Vertritt dann ein Rechtsanwalt beide Eheleute? Die landläufige Meinung über die "Scheidung mit einem Anwalt" im Sinne eines gemeinsamen Anwaltes ist nicht richtig. Ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kann immer nur einen der Eheleuten vertreten. Der Anwalt ist und bleibt Parteivertreter, auch wenn die Parteien untereinander keinen Streit haben.

Aber:
Sind sich die Eheleute einig, braucht nur einer der Eheleute einen Anwalt mit der Durchführung der Scheidung zu beauftragen. Hierzu bietet sich Scheidung fair an. Der jeweils andere Ehepartner kann dann zwar nicht selbst die Scheidung beantragen, er kann aber dem durch den Rechtsanwalt gestellten Scheidungsantrag zustimmen. Dies genügt, damit das Gericht die Scheidung aussprechen kann. Der andere Ehegatte hat in dem Verfahren keinen Rechtsanwalt und braucht diesen auch nicht, solange nicht über Folgesachen wie z. B. Unterhalt nach der Scheidung, Zugewinn oder die Aufteilung des Vermögens gestritten wird. Über den Ablauf der Scheidung kann wird der eine Anwalt aber sicherlich Auskunft erteilen.

In dem nur ein Rechtsanwalt die Scheidung einreicht, können die Kosten reduziert werden. Denn es werden die Kosten für einen Anwalt gespart. Deshalb ist es nur fair und im Sinne einer einvernehmlichen Scheidung, wenn die Kosten des einen Anwalts dann geteilt werden. Dies sollte am besten schriftlich vereinbart werden.

Tipp:
Als Fachanwälte für Familienrecht wissen wir, dass aber auch derjenige Ehegatte, der sich nicht streiten will, Fragen hat, die er eigentlich gerne klären möchte, sich aber nicht traut, weil er glaubt dann Streit zu provozieren. Das muss nicht sein. Jeder, der getrenntlebend ist, sollte daher zumindest eine - alleinige - Beratung bei einem Fachanwalt/ Fachanwältin für Familienrecht in Anspruch nehmen, um diese Fragen zu klären. Er muss weder die Sorge haben, dass er dann den Rechtsanwalt mit der Scheidung beauftragen muss oder Streit entsteht. Auf Familienrecht spezialisierte Anwälte können kompetent in einem Erstgespräch ermitteln, ob Hilfe bei der Scheidung notwendig ist oder nicht und worauf geachtet werden sollte.


Was passiert im Scheidungstermin?

Der Ablauf eines Termins zur Scheidung im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung ist folgender:

  1. Das Gericht stellt fest, wer zu dem Termin erschienen ist.
  2. Der Anwalt stellt den Scheidungsantrag, der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu.
  3. Das Gericht befragt die Eheleute persönlich, wie lange sie getrennt lebend sind, um zu überprüfen, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist. Es fragt auch, ob die Eheleute noch eine Chance auf Versöhnung sehen oder ob sie endgültig geschieden werden möchten. In der Regel braucht man keine Einzelheiten mitzuteilen, weshalb man sich getrennt hat und geschieden werden möchte.
  4. Danach wird der Versorgungsausgleich erörtert; d.h. das Gericht bespricht die Berechnung und entscheidet, wie der Versorgungsausgleich durchgeführt wird.
  5. Das Gericht setzt den Streitwert fest und spricht die Scheidung aus.

Die Dauer der „eigentlichen Scheidung“ ist etwa 10 Minuten.


Was wird im gerichtlichen Scheidungsverfahren geregelt?

Im Scheidungsverfahren regelt das Gericht grundsätzlich nur

  • die Scheidung als solche
  • den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften für die Ehezeit)

Das Sorgerecht gehörte früher zum sog. Scheidungsverbund. Jetzt bleibt es auch ohne Antrag bei Gericht bei dem gemeinsamen Sorgerecht auch nach der Scheidung der Ehe. Nur auf gesonderten Antrag eines Beteiligten entscheidet das Gericht über

  • Unterhalt nach Scheidung (Ehegatte)
  • Unterhalt für minderjährige Kinder
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Zugewinn
  • Hausratteilung
  • Zuweisung der Ehewohnung

Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung haben sich die Eheleute oftmals schon vor Ablauf des Trennungsjahres über die sog. Folgesachen geeinigt. Was den Unterhalt nach Scheidung und den Zugewinn und die übrigen Aufteilung des Vermögens anbelangt, sollte in der Regel eine schriftliche, oftmals auch eine notarielle, Vereinbarung getroffen werden.

Lassen sich die Dinge nicht einvernehmlich regeln, stehen wir zur Vorbereitung und Begründung derartiger Ansprüche gern in einem persönlichem Gespräch zur Verfügung.

Tipp: Der Unterhalt nach Scheidung, Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung und alle anderen Dinge müssen nicht zwingend bei oder mit Scheidung geregelt werden. Besser ist es, diese Dinge vor der Scheidung zu regeln. Mit der Scheidung gehen die Ansprüche aber nicht verloren. Man sollte aber nicht zu lange warten. So verjähren Zugewinnausgleichsanspruche 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung. Bei Unterhaltsansprüchen sollte man ebenfalls nicht zu lange warten. Als im Familienrecht spezialisierte Anwälte geben wir Hilfe und Rat, was zu tun ist.


Wann bin ich geschieden?

Im Termin zur Scheidung verkündet das Gericht den Scheidungsbeschluss (früher Scheidungsurteil). Der Scheidungsbeschluss muss noch vom Gericht schriftlich abgesetzt werden. Dann wir der Beschluss an den jeweiligen Rechtsanwalt oder an die nicht anwaltlich vertretene Partei selbst förmlich zugestellt. Dies erfolgt im Regelfall innerhalb von ca. 2 Wochen. Mit der förmlichen Zustellung beginnt eine einmonatige Beschwerdefrist (früher Berufungsfrist) zu laufen. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, sind Sie rechtskräftig geschieden.

Die Rechtskraft der Scheidung tritt also etwa 7 bis 8 Wochen nach dem Termin zur Scheidung. Mit dem sog. Rechtskraftvermerk, der auf den Scheidungsbeschluss gesetzt wird, erhalten Sie dann noch die offizielle Bestätigung. Damit können Sie dann gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder anderen Stellen nachweisen, dass Sie geschieden sind.

Sind beide Ehegatten im Scheidungstermin durch einen Anwalt vertreten, kann ein sog. Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Das Gesetz sieht vor, dass ein solcher Verzicht nur von einem Rechtsanwalt erklärt werden kann. Erklären die Anwälte den Verzicht, ist man sofort rechtskräftig geschieden. Üblicherweise wird dann auch darauf verzichtet, dass das Scheidungsurteil Tatbestand und Gründe enthält, das spart Gerichtskosten. Die Verzichtserklärung löst keine weiteren Anwaltskosten aus.

Tipp: Man kann die auf ihren Termin wartenden Anwälte in der Sache nach Ihnen um Hilfe bitten. Oftmals sind sie bereit, einen solchen Verzicht zu erklären, um eine schnelle Scheidung zu ermöglichen.


Was ist ein Rechtsmittelverzicht?

Das Scheidungsverfahren endet mit einem (Scheidungs-)Beschluss (früher Scheidungsurteil). Gegen diesen Beschluss kann man - wie gegen jeden anderen Beschluss - ein sog. Rechtsmittel einlegen mit dem Ziel, diesen Beschluss aufzuheben. (Handelt es sich nicht um eine einvernehmliche Scheidung, wird diese Möglichkeit oftmals ausgeschöpft, um die Dauer der Scheidung heraus zu zögern.)

Bei einer einvernehmlichen Scheidung besteht aber in der Regel das Interesse, die Scheidung sofort rechtskräftig werden zu lassen, da eine schnelle Scheidung gewünscht ist. Dies kann durch den sog. Rechtsmittelverzicht erreicht werden. Dies ist die Erklärung, dass man auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Scheidungsbeschluss verzichtet.

Eine solche Erklärung kann allerdings nur von einem Anwalt gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Dies bedeutet, dass für diese Erklärung auch der Ehegatte, der nicht anwaltlich vertreten ist, einen Anwalt benötigt.

Meist wird dies so geregelt, dass ein Anwalt vom Flur (Fluranwalt) geholt wird, der dann diese Erklärung abgibt, ansonsten die Partei aber nicht vertritt. Einem Rechtsanwalt für Familienrecht ist diese Vorgehensweise vertraut.


Kann die Scheidung beschleunigt werden?

Die Dauer des Scheidungsverfahren hängt davon ab, welche Folgesachen bei der Scheidung geregelt werden sollen. Wird nur die Scheidung der Ehe beantragt, weil der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird und alle andere Folgesachen wie
z. B.Unterhalt nach der Scheidung, Zugewinn etc. schon geregelt sind oder nicht im Scheidungsverfahren geregelt werden sollen, kann man innerhalb von 6 bis 8 Wochen geschieden sein.

In den meisten Fällen wird jedoch zumindest der Versorgungsausgleich durchgeführt. Selbst wenn es sich um eine einvernehmliche Scheidung handelt, kann es nach wie vor bis zu 6 Monaten dauern, bis man geschieden ist. Denn dies hängt davon ab, wie schnell die Auskünfte im Versorgungsausgleich erteilt werden (können).

Hier ein paar Tipps, was man tun kann, um schneller geschieden zu werden:

  • Vorab (vor Ablauf des Trennungsjahres) Klärung, ob der Versorgungsausgleich überhaupt durchgeführt wird (werden muss)
  • Noch innerhalb des Trennungsjahres -also vor Einleitung des Scheidungsverfahrens - kann man das Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung klären
  • Mit Einleitung des Scheidungsverfahrens können die Fragebögen zum Versorgungsausgleich sofort mit eingereicht werden können Sie die Formulare für den Ehepartner ebenfalls mit einreichen und ersparen damit wertvolle Zeit
  • Während des Scheidungsverfahrens kann nach 3 Monaten (nach Ablauf des Trennungsjahres) das Verfahren abgetrennt und die Ehe geschieden werden

Was sind Anrechte in der Rentenversicherung?

Bei der Scheidung werden im Versorgungsausgleich die jeweiligen Anrechte in der Rentenversicherung für die Ehezeit aufgeteilt. Was ist damit gemeint? Hier eine kleine Checkliste der Anrechte in der Rentenversicherung die Sie erworben haben könnten:

  • gesetzlichen Rentenversicherung als Arbeiter oder Angestellter oder durch Kindererziehungszeiten
  • betrieblichen Altersversorgung (Pensionszusage - Pensionskasse - Unterstützungskasse - Direktversicherung) als Arbeiter oder Angestellter aufgrund einer Zusage Ihres Arbeitgebers
  • Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes (Versorgungsanstalten des Bundes und der Länder - Kommunale Zusatzversorgungskassen, Kirchliche Zusatzversorgungskassen - Sparkasseneinrichtungen) als Arbeiter oder Angestellter im öffentlichen Dienst - Bund, Länder, Gemeinden, Post, kirchlicher Bereich
  • Beamtenversorgung als Beamter, Richter, Berufssoldat
  • berufsständische Versorgung (Versorgungswerk) als Arzt, Apotheker, Architekt, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater, Tierarzt, Wirtschaftsprüfer, Zahnarzt
  • privaten Altersversorge (Riester-Rente, Rürup-Rente, Verträge nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz, privaten Rentenversicherungen und privaten Kapitallebensversicherungen (wenn das Rentenwahlrecht ausgeübt worden ist), Verträge bei einer ausländischen Versicherung

Weiterhin werden berücksichtigt

  • Anrechte auf eine sonstige Alters- bzw. Invaliditätsversorgung (z. B. Landwirtschaftliche Alterskasse, Abgeordnetenversorgung, ausländische Versorgungen)
  • Leistungen wegen Invalidität (z. B. aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung)


Anette Dieckmann
Rechtsanwältin
Anette Dieckmann,
Fachanwältin für Familienrecht in Essen
Tel.: 0201 - 43876 0
Fax: 0201 - 43876 99
dieckmann(at)daube.de